Durch dieses auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben beruhende Verfahren stellen wir, dass alle eingehenden Hinweise auf eine rechtskonform behandelt werden und Hinweisgeber keinerlei negativen Konsequenzen zu befürchten haben.
Nachfolgend stellen wir Ihnen alle Informationen hierzu zur Verfügung. Alle in diesem Dokument verwendeten Begriffsbezeichnungen sind allein aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit ausschließlich in männlicher Form gefasst und gelten selbstverständlich benachteiligungsfrei für alle Geschlechter.
1. Wer kann einen Hinweis geben?
Unser Hinweisgeberschutzverfahren steht allen unseren Mitarbeitern zur Verfügung, einschließlich der Auszubildenden und Werkstudenten.
2. Was kann gemeldet werden?
Es können tatsächliche oder vermutete Rechtsverstöße gemeldet werden, insbesondere Verstöße gegen Straf- oder Bußgeldvorschriften, die von unserem Unternehmen oder von Mitarbeitern, die für unser Unternehmen tätig sind, begangen werden.
3. An wen kann der Hinweis gemeldet werden?
Unsere interne Meldestelle kann per E-Mail an hinweisgeber@akko-personal.de und postalisch an akko GmbH, Meldestelle Hinweisgeberschutz, Max-Planck-Str. 7, 76829 Landau kontaktiert werden. Eine externe Meldestelle ist beim Bundesamt für Justiz. eingerichtet. Hinweise können an interne oder externe Meldestellen gerichtet werden.
4. Wie kann gemeldet werden?
Für die Bearbeitung eines Hinweises ist es wichtig, dass dieser alle relevanten Informationen enthält und der behauptete Rechtsverstoß möglichst vollständig beschrieben wird. Alle Hinweise werden von uns streng vertraulich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften behandelt und von der verantwortlichen Person unserer Meldestelle nicht weitergegeben. Im Falle einer anonymen Meldung können wir jedoch mangels Kenntnis des Meldenden weder den Eingang der Meldung bestätigen noch über das Ergebnis des Verfahrens oder ergriffene Maßnahmen informieren.
5. Wer bearbeitet eingegangene Hinweise?
Die Mitarbeiter unserer Meldestelle handeln unabhängig und weisungsfrei, sind zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet und fachlich qualifiziert.
6. Wie werden Hinweisgeber geschützt?
Die Vertraulichkeit der Identität jedes Hinweisgebers und gegebenenfalls der in einer Meldung genannten Mitarbeiter wird von uns strengsten gewahrt. Alle eingegangenen Hinweise werden in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben behandelt. Informationen über die Identität eines Whistleblowers dürfen nur dann an Behörden und/oder Gerichte weitergegeben werden, wenn dies aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung erforderlich ist oder wenn ein hinreichender Verdacht auf eine Straftat besteht. Hinweise werden jedoch in keinem Fall zum Anlass für Benachteiligungen oder Repressalien für den Hinweisgeber genommen, es sei denn, es werden bewusst falsche oder irreführende Informationen übermittelt werden.
7. Was passiert, nachdem ein Hinweis abgegeben wurde?
Nach Eingang eines Hinweises erhält jeder Hinweisgeber eine Eingangsbestätigung, sofern er seine Identität offengelegt hat. Sodann werden die Vorwürfe geprüft und der Hinweisgeber erhält binnen drei Monaten eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung und gegebenenfalls eingeleitete Maßnahmen.