
Hinweisgeberschutz
Unsere interne Meldestelle
Mit diesem Verfahren stellen wir sicher, dass eingehende Hinweise rechtskonform behandelt werden und Hinweisgebende keine Nachteile zu befürchten haben.
Der direkte Weg: hinweisgeber@akko-personal.de — oder postalisch anakko GmbH, Meldestelle Hinweisgeberschutz,Max-Planck-Straße 7, 76829 Landau.
1. Wer kann einen Hinweis geben?
Unser Hinweisgeberschutzverfahren steht allen Mitarbeitenden zur Verfügung, einschließlich Auszubildenden und Werkstudierenden.
2. Was kann gemeldet werden?
Tatsächliche oder vermutete Rechtsverstöße — insbesondere Verstöße gegen Straf- oder Bußgeldvorschriften, die von unserem Unternehmen oder von Personen begangen werden, die für unser Unternehmen tätig sind.
3. An wen kann gemeldet werden?
Unsere interne Meldestelle erreichen Sie per E-Mail an hinweisgeber@akko-personal.de und postalisch an:
akko GmbHMeldestelle Hinweisgeberschutz
Max-Planck-Straße 7
76829 Landau
Eine externe Meldestelle ist beim Bundesamt für Justiz eingerichtet. Sie können sich an die interne oder an die externe Meldestelle wenden — die Wahl steht Ihnen frei.
4. Wie sollte gemeldet werden?
Für die Bearbeitung ist wichtig, dass der Hinweis alle relevanten Informationen enthält und der behauptete Rechtsverstoß möglichst vollständig beschrieben wird. Alle Hinweise behandeln wir im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften streng vertraulich; die verantwortliche Person unserer Meldestelle gibt sie nicht weiter.
Anonyme Meldungen sind möglich. Dann können wir allerdings weder den Eingang bestätigen noch über das Ergebnis des Verfahrens oder ergriffene Maßnahmen informieren — uns fehlt schlicht der Weg zurück.
5. Wer bearbeitet eingegangene Hinweise?
Die Mitarbeitenden unserer Meldestelle handeln unabhängig und weisungsfrei, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und fachlich qualifiziert.
6. Wie werden Hinweisgebende geschützt?
Die Vertraulichkeit Ihrer Identität — und gegebenenfalls der in einer Meldung genannten Personen — wahren wir strengstens. Informationen über die Identität dürfen nur dann an Behörden oder Gerichte weitergegeben werden, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder eine gerichtliche beziehungsweise behördliche Anordnung dies verlangt oder ein hinreichender Verdacht auf eine Straftat besteht.
Ein Hinweis ist nie Anlass für Benachteiligungen oder Repressalien. Das gilt nicht, wenn bewusst falsche oder irreführende Informationen übermittelt werden.
7. Was passiert nach der Meldung?
Wer seine Identität offenlegt, erhält eine Eingangsbestätigung. Anschließend prüfen wir die Vorwürfe; binnen drei Monaten erhalten Sie eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung und über gegebenenfalls eingeleitete Maßnahmen.